Die lokale finanzielle Autonomie umfasst das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Einnahmen und Ausgaben verantwortlich zu verwalten. Dieses Recht ist in Art. 28 GG (Grundgesetz) ausdrücklich genannt und fällt unter die lokale Autonomie.
Von der finanziellen Autonomie der rechten Seite der Kommunen folgt, unabhängig Gebühren erheben zu verwalten und zu in (siehe Ortstarif). Das Recht steht, dass die Einrichtung im Rahmen der örtlichen Haushaltswirtschaft ausschließlich deren Betreiber verantwortlich Budgets und die Verwendung der Mittel zu beheben.
Umstritten ist die Frage, inwieweit die Gemeinden und Gemeindeverbände aus dem verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Autonomie ein Recht auf eine angemessene finanzielle Vorsorge gilt gegenüber dem Bund und den jeweils zuständigen Land der Bundesrepublik zu machen. In der Verwaltungspraxis des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Aufgaben werden durch das Gesetz über die Gemeinden und / oder verschoben wieder auferlegt, ohne Gewährleistung einer ausreichenden Finanzausstattung. So immer kleineren finanziellen Mittel für ihre eigenen freiwilligen Aufgaben der Autonomie bleiben die übrigen Gemeinden und der lokalen Autonomie drohen geschöpft werden. Die Verknüpfung der Aufgabe Fehlstellung durch das Gesetz mit einer Kosten-Eck-finanzielle Vorsorge Konnexit ¤ tsprinzip und diskutiert in alle Länder der Bundesrepublik.
siehe auch örtliche Gesetzgebung, lokale Autonomie
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