Collective Jede Eigenschaft wird allgemein als dass es nicht zu einer nur eine (natürliche oder juristische) Person gehören. Je nach Tätigkeitsfeld gibt es verschiedene Definitionen des kollektiven Eigentums.
Als kollektives Eigentum in diesen politischen Systemen die Gesamtheit aller Faktoren der Produktion angesehen wurde. Das Privateigentum ist hier als Gegenstück betrachtet. Alle Mechanismen sind national. Der Staat wird von den Menschen definiert und als Umkehrschluss ist damit das Volk Besitzer des Mechanismus (zB Stahlwerk, Kolchose etc.)
Nach dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen fällt in die Erbengemeinschaft und wird somit kollektives Eigentum (Schweiz: Total Hand Fähigkeit; Deutschland: Total Hand Eigenschaft). Entscheidungen über die weitere Nutzung oder Verwendung des Vermögens können nur von allen Erben gemeinsam getroffen werden. Durch die Teilung der Erbschaft unter Erben der Kollktiveigentum verwandelt, um subjektive Eigenschaft.
Als traditioneller Boden, um das kollektive Eigentum ist seit Jahrhunderten bekannt. In den deutschsprachigen Ländern (besonders in Alemannen) diese gemeinsame Nutzung hieß Allmende.
Bei Eigentümergemeinschaften (Wohnblocks, die auch als Boden Eigentümergemeinschaft) wird von allen genutzt und für den allgemeinen Gebrauch bestimmt ein Teil der Siedlung kollektives Eigentum (zB Lift-System, Spielplatz, Zufahrten etc.).
Als kollektives Eigentum auch die Teile des Vermögens der juristischen Personen (Unternehmen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein etc.) angesehen werden kann. Durch die Einzahlung (Liberierung) der gezeichneten Aktien (Aktien, Aktien) die Partner Anteile des Vermögens der juristischen Person zu erwerben. Mit der Liquidation an alle Aktionäre Teile des Liquidationserlöses in der Beziehung des Teils Rechte sind, eine solche Gesellschaft berechtigt.
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