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» Economics » Verwaltungsrecht » Allgemeines Verwaltungsrecht » Ganz Im öffentlichen Dinge


Seite geändert: wtorek, lipiec 12, 2011 22:33:04

Das Recht des öffentlichen Dinge gehört zu den allgemeinen Verwaltungsrechts. Es hat keine besonderen Dinge, aber spezielle Einsatzmöglichkeiten und / oder einen besonderen Status, den Artikel. Zweck der öffentlichen Sache richtig ist, machen den Einsatz möglichst der Dinge im Interesse der gemeinsamen Wohl der Öffentlichkeit oder spezielle Berechtigte.

Laufzeit der öffentlichen Sache

Eine öffentliche Sache darstellen kann, also auch Luft oder Strom zu jedem Artikel. Dinge im Sinne der öffentlichen Dinge sind nicht auf die besonderen Begriff des Privatrechts "§ 90 BGB, nicht haben, um nicht physischen somit begrenzt. Die Vorschriften über Zubehör und Komponenten der Dinge aus dem bürgerlichen Recht nicht anwendbar sind, den Begriff der öffentlichen Sache. Zum Beispiel eine, mit einem privaten Eigentums fest Gruppen Telekommunikation Installation einer unabhängigen öffentlichen Sache, bilden kann genau das gleiche wie ein öffentlicher Weg, der sich über mehrere private Liegenschaften erstreckt, kann eine einheitliche öffentliche Sache.

Organisation von öffentlichen Sachen

Die öffentliche Dinge lassen sich in verschiedene Gruppen unterteilt werden:

  • Fftl. Things in der externen zivilen Nutzung
    • Fftl. Die Dinge in der Gemeingebrauch kann von der Öffentlichkeit grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung verwendet. Ein Beispiel dafür Fftl. Roads. Eine Ausnahme besteht insoweit für den speziellen Fftl. Things in den Gemeingebrauch, also eine Nutzung, die über den Gemeingebrauch bestimmt geht: Hier wird eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Dies gilt etwa für die Einrichtung Tischen und Sitzmöglichkeiten vorne in der Fußgängerzone S gelegen.
    • Fftl. Things in den speziellen Einsatz kann erst nach Genehmigung und nur in dem Maße, indem ihnen erlaubt werden. Dies trifft für die Wasser-wirtschaftliche Fftl. Waters zu.
    • Fftl. Things in das Institut Einsatz sind öffentliche Einrichtungen, den Begriff des "Institut" ist also nicht beschränkt auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts dabei.
  • Fftl. Things in den internen Verwaltungs-Einsatz sind solche, die nur die öffentliche Verwaltung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für den Auftrag, damit der Kugelschreiber im Büro über die Service-Fahrzeuge bis Bürogebäude.
  • res sacrae sind schließlich Dinge, von Kirche-rechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihren Zweck gewidmet sind. Dazu zählen zB. Kirchengebäude.

Um die öffentlichen Dinge zählen nicht aber Dinge, die im Eigentum von privaten stehen und von diesen für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (sog. tatsächlichen "öffentlichen Dinge") und die Gen. Um die Gen gehören Dinge, die der Öffentlichkeit durch Übernahme-wirtschaftliche Nutzung nur indirekt profitieren über ihre Erträge.

Rechts der Natur der öffentlichen Dinge

Referenz der rechten Art des öffentlichen Dingen zwei verschiedene Ansätze verfolgt werden. Auf der einen Seite das rechte Bild "des öffentlichen Eigentums" wird in der öffentlichen Dinge geschaffen. Der andere Anfang nimmt ein Engagement des Eigentums des privaten Rechts für öffentliche Zwecke nach vorne (binaryistic Bau).

öffentliches Eigentum

Rechtsinstitut des öffentlichen Eigentums wurde in Hamburg von der Art und Weise Recht für alle öffentlichen Wege eingeführt, Straßen und Gesetze ("§ 4 I HamWG). Erweiterter in Reaktion auf die Sturmflut von 1962 mit dem Deich, um Gesetz vom 29 April 1964 dieses Rechtsinstitut zu Deich-Eigenschaften ("§ 4a HamWaG). Ist die öffentliche Eigenschaft, ohne Bezugnahme auf die Vorschriften des Privateigentums zu § § 4 I 5 HamWg, 4a II 3 HamWaG) zu verstehen. Die öffentliche Eigentum als umfassendes Material Recht nicht allgemein akzeptiert sonst, weil man vergleichsweise fehlt mit den zivilen Sache direkt aus angeordneten Recht unterliegen, die haben nur konkretisieren die Öffentlichkeit Eigentumsrecht würde.

binaryistic Bau

Die binaryistic Bau ändert das Privateigentum. Öffentliche Sachen sind Sachen, die bestimmte jedoch nicht unbedingt in das Privateigentum sind, in das Eigentum von privaten, durch Hingabe eines öffentlichen Zweck dienen und sind tatsächlich in Betrieb genommen. Deshalb ist die Vorschriften über die zivilrechtliche Sache angewendet rechts direkt auf das Eigentum an einem öffentlichen Sache. Das Privateigentum ist dabei durch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Regel überlagert. Während diese Konstruktion unterscheidet man die folgenden Personen, die in Ansehen der öffentlichen Sache berechtigt oder verpflichtet sind:

  • der Besitzer des privaten Rechts ("§ 903 BGB) der öffentlichen Sache
  • die öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Herr, der die Sache gewidmet
  • die Person, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sache (Gebäude Lesen Träger) zu gewährleisten hat
  • die Person, von der Hingabe für die Nutzung der öffentlichen Sache berechtigt (berechtigt)

Diese Personen oft zusammenbrechen oder bedingen sich gegenseitig. So in die Bundesstraße direkt nach "§ 2 II Var.1 FStrG vorausgesetzt, dass die Träger der Straßenbau laden (nach" § 5 I 1 FStrG in der Regel der Bund) auch Eigentümer der Straße zu dienen Eigenschaft oder nach "§ 2 II Var.2 FStrG der Eigentümer des Engagements Zustimmungen und / oder der Öffentlichkeit besondere Gentleman vertraglich gestattet. Das Grundstück beschaffen kann sich der Verband auch auf dem Weg der Enteignung. Nach "§ 2 II FStrG ausreichend ist auch ein anderes Material Rechstposition ( wie eine private Dienstbarkeit) der öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Gentleman.

Das an der Sache berechtigt direkt kann auch, wie mit den Dingen in der Verwaltung zu verwenden, werden die öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Gentleman. Mit Dinge in das Institut der ersten Verwendung auch nur die öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Herr ist auf die Dinge zu. Das Institut Benutzer sind ihrerseits nur über ein verbindliches Rechtsverhältnis berechtigt, wie ein Gesetz oder Verwaltungsakt für den Einsatz.

Literatur

  • Franz Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.. 2004. ISBN 3-8114-9017-6

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» Entwidmung

G

» Gemeingebrauch
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