In Übereinstimmung mit der "§ 161 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft erklären Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (AktG) muss liefern, in welchem Umfang sie den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zu gehorchen. Diese Erklärung wird als entsprechende Erklärung.
Auch in diesem Standard wurde von Transparenz und Publizität Gesetz (TransPuG) in das AktG, das am 21. Juni 2002 ausgetragen des Oberhauses des Parlaments wurde und am 26. Juli 2002 in Kraft trat eingefügt.
Die betroffenen Unternehmen mussten ihre erste entsprechende Erklärung liefern bis zu Ende des Jahres 2002.
"§ 161 AktG Kräfte Resennotierte Gesellschaften auf die Lieferung einer entsprechenden Erklärung. Diese Erklärung muss gegeben dauerhaft zugänglich anschließend an die Aktionäre und alle anderen Interessierten werden. Dies ist in der Regel durch Veröffentlichung auf der Homepage getan.
"§ 161 AktG loslassen der Unternehmen, ob sie den Bestimmungen des DCGK folgen oder nicht Man unterscheidet zwischen drei Arten der entsprechenden Erklärung.:
Inhaltlich muss die Erklärung jedoch beziehen sich nur auf die Empfehlungen des DCGK, jedoch nicht auf die Vorschläge.
Die Unternehmen haben nicht zu rechtfertigen, warum sie nicht den Empfehlungen zu folgen. Ein solcher Grund Verpflichtung wurde zuerst von dem Baum der Kommission gefordert, war jedoch nicht schließlich gehörten nicht in die endgültige Fassung "§ 161 AktG.
Mit diesem Standard der Gesetzgeber auf neue Wege gegangen: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur DCGK halten. Es muss statt nur einer Auseinandersetzung mit ihren Verordnungen. Eine solche Art der Regelung wurde von der anglo-amerikanischen rechten Bereich übernommen und ist in der Regel weich Law genannt.
Um nicht gezwungen haften die Unternehmen legislative den Kodex, im Gegenteil Kapitalmarkt die Einhaltung der Kodex ist es, überwacht und geahndet werden, wenn notwendig, mit dem Druck.
Leider gibt es fast keine rechtlichen Sanktionen eine falsche oder unwahre entsprechende Erklärung nach derzeit geltendem Recht. Daher oft "§ 161 AktG als unwirksam betrachtet man.
Radke, Christoph: Die entsprechende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach "§ 161 AktG Frankfurt AM 2004, ISBN 3631525567.
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