Die Liberalisierung des Mess-
Nach dem Einschalten (EnWG ", § 21 b) von 7. Juli 2005 ist es möglich, dass Messgeräte gebaut und betrieben werden können in der Energiewirtschaft (zB Stromzähler, Gaszähler) von unabhängigen dritten Messpunkt Betreiber. Dieses Recht hatte bisher nur die ortsansässigen Netzbetreiber. Ein Ziel ist es, einen freien Markt für diese Dienstleistung, die im Interesse des Kunden messen Rückzahlung was dazu führt versenkt werden kann. Der Messpunkt Betreiber muss eine Messstelle Betreibervertrag Nähe zu schaffen, in die, die unter anderem folgende mit dem Netzbetreiber geregelt ist:
- Beschreibung der Prozesse mit dem Zähler zu ändern (z. B. Fristen, Start-up etc.)
- Anforderungen der Messstelle Operator (Anmeldung beim Eichamt; Steuerung der Technologie der Arbeit unter Spannung mit dem Zähler Montage ", ...)
- Technische Anforderungen an das Messgerät (Zähler)
Für die Unternehmen des Messgerätes der Messstelle Betreiber erhält eine Messung Zahlung. Er kann dies entweder erhöhen direkt vom Kunden oder, wenn stimmt so, aus dessem Lieferanten (zB Strom-Händler). Die Zahlung des Mess-Zahlung an den Netzbetreiber ist nichtig, mit der Änderung.
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